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Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 GWB genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Ordnungswidrigkeiten nach § 23 AEntG sind nach

  • Abs. 1

    • Nr. 1: Verstöße gegen die Gewährung der Mindestarbeitsbedingungen einschließlich der Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (§ 8 AEntG),
    • Nr. 2–4: Mitwirkungs- und Duldungsverstöße anlässlich von Prüfungen (§ 17 AEntG i. V. m. § 5 SchwarzArbG),
    • Nr. 5–6: Meldeverstöße (§ 18 Abs. 1 und 3 AEntG),
    • Nr. 7: Verstöße gegen die Pflicht, eine Versicherung abzugeben (§ 18 Abs. 2 und 4 AEntG),
    • Nr. 8: Verstöße gegen die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht (§ 19 Abs. 1 AEntG),
    • Nr. 9: Verstöße gegen die Bereithaltungspflicht (§ 19 Abs. 2 AEntG).
  • Abs. 2: Verstöße des Auftraggebers bei Vergabe eines Auftrags.

Die Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AEntG sind mit 500.000 EUR und im Übrigen mit 30.000 EUR bedroht, d. h. das Risiko, mit einer Geldbuße, die 2.500 EUR überschreitet, belegt zu werden, ist angesichts der Bußgeldandrohungen groß.

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