Rz. 64

Abs. 6 ermächtigt das BMF, die zuständige Behörde zu benennen, der die Meldungen nach § 16 vorzulegen bzw. zuzuleiten sind. Durch Art. 9 Abs. 15 des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3.12.2015[1] ist die MiLoMeldStellV geändert und die Generalzolldirektion, Direktion VII (Finanzkontrolle Schwarzarbeit), eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMF, zur zuständigen Behörde i. S. v. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 bestimmt worden. Die Generalzolldirektion ist zugleich zuständige Meldestelle i. S. v. § 18 Abs. 1 und Abs. 3 AEntG sowie § 17b Abs. 1 AÜG für Meldungen nach § 18 AEntG und § 17b AÜG.[2]

[1] BGBl 2016 I S. 2178, 2184.
[2] § 1 AEntGMeldStV bzw. § 1 AÜGMeldStellV.

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