Rz. 55

§ 3 Abs. 1 MiLoMeldV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung gemacht werden muss. Die Regelung betrifft nur Änderungen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern. Eine Abweichung von den Angaben in der Einsatzplanung für stationäre Tätigkeiten muss der Arbeitgeber nur dann melden, wenn der Einsatz der gemeldeten Arbeitnehmer am gemeldeten Ort um mindestens 8 Stunden verschoben wird.

 
Praxis-Beispiel
  1. In der Einsatzplanung ist als Arbeitsbeginn 7:00 Uhr angegeben. Tatsächlich beginnen die Arbeitnehmer erst um 9:00 Uhr. Eine Änderungsmeldung ist nicht erforderlich, da die Abweichung weniger als 8 Stunden beträgt.
  2. Die Arbeitnehmer sollten am Montag um 7:00 Uhr die Arbeit aufnehmen. Arbeitsaufnahme ist aber erst am Dienstag um 7:00 Uhr. Da die Abweichung mehr als 8 Stunden beträgt, muss eine Änderungsmeldung gemacht werden.

Andere Änderungen gegenüber den in der vorgelegten Einsatzplanung gemachten Angaben (z. B. Wechsel des Beschäftigungsortes oder des Zustellungsbevollmächtigten, Änderung des Ortes, an dem Unterlagen bereitgehalten werden) müssen immer unverzüglich gemeldet werden.

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