Rz. 47
Bei einer Überlassung von Leiharbeitnehmern durch einen Verleiher mit Sitz im Ausland findet nach § 2 Abs. 5 MiLoMeldV hinsichtlich der Meldepflicht des Entleihers § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 MiLoMeldV entsprechende Anwendung (Rz. 45). Dieser muss unter den genannten Voraussetzungen eine Einsatzplanung vorlegen.
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