Rz. 33

§ 16 Abs. 3 Satz 1 nennt die in der Meldung zu machenden wesentlichen Angaben:

  1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmer,
  2. Beginn und Dauer der Überlassung,
  3. Ort der Beschäftigung,
  4. Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  5. Familienname, den Vorname und die Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
  6. Familienname, Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Verleihers.

Anmerkungen zu den einzelnen Angaben:

 

Rz. 34

Zu Nr. 1:

Anzugeben sind in der Anmeldung nach Abs. 3 nur die Daten der Leiharbeitnehmer. Werden auch eigene Arbeitnehmer entsendet, ist zusätzlich eine Anmeldung nach Abs. 1 erforderlich.

 

Rz. 35

Zu Nr. 2:

Während nach Abs. 1 nur die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung anzugeben ist, folgt aus dem Fehlen des Wortes "voraussichtlich", dass die exakte Dauer der Überlassung anzugeben ist.

 

Rz. 36

Zu Nr. 4:

Anzugeben ist der Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden. Der Verleiher muss als Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 MiLoG die zur Kontrolle der Zahlung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen bereithalten. Vor Abgabe einer Meldung hat sich der meldepflichtige Entleiher daher beim Verleiher zu erkundigen, wo dieser seine Unterlagen bereithält. Ohne diese Angabe kann er keine ordnungsgemäße Meldung vorlegen. Die Anmeldung wäre nicht vollständig.

 

Rz. 37

Zu Nr. 5:

Der Verleiher muss einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen. Dies kann der Entleiher sein, aber auch der Leiharbeitnehmer oder jede andere vom Verleiher beauftragte Person seines Vertrauens. Um eine vollständige Anmeldung abgeben zu können, muss sich der Entleiher vorher beim Verleiher erkundigen, wen dieser zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat.

 

Rz. 38

Die Angabe der Branche ist anders als in der Anmeldung nach § 18 Abs. 3 AEntG oder § 17b Abs. 1 AÜG nicht erforderlich. Die Mitteilung ist freiwillig.

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