Rz. 28

Die Meldepflicht nach Abs. 3 gilt für Entleiher nicht, wenn der Verleiher mit Sitz im Ausland

  • eine selbstständige Zweigniederlassung im Inland unterhält,
  • denselben handels-, gewerbe- und arbeitnehmerüberlassungsrechtlichen Vorschriften wie ein deutscher Arbeitgeber unterliegt,
  • die Leiharbeitnehmer in dieser Zweigniederlassung eingestellt hat und diese für diese Zweigniederlassung tätig sind.

Insoweit wird die verleihende inländische Zweigniederlassung eines Verleihers mit Sitz im Ausland inländischen Verleihern gleichgestellt.

Eine Meldepflicht besteht allerdings, soweit die betreffenden Arbeitnehmer grenzüberschreitend vom ausländischen Hauptsitz aus eingesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein großes französisches Zeitarbeitsunternehmen aus Straßburg unterhält in Offenburg eine selbstständige Niederlassung. Diese ist gewerblich gemeldet und im Handelsregister als selbstständige Niederlassung einer ausländischen juristischen Person eingetragen. Die Niederlassung ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, die die Bundesagentur für Arbeit erteilt hat. Die Niederlassung stellt Leiharbeitnehmer selbst ein und macht auch die Personaldisposition selbst. In diesem Fall besteht keine Meldepflicht. Meldepflicht besteht jedoch, wenn die Personaldisposition vom Hauptsitz in Straßburg aus erfolgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge