Rz. 103

§ 3 Abs. 5 Satz 1 SchwarzArbG gestattet, zur Durchführung einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG Beförderungsmittel anzuhalten. Die Bestimmung wurde angelehnt an § 10 Abs. 1 ZollVG. Sie berücksichtigt, dass auch Beförderungsmittel (z. B. LKW, Bus) Arbeitsplatz zur Begehung von Schwarzarbeit sein können (siehe hierzu insbesondere die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedrohten Branchen in § 2a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SchwarzArbG). Für den Nachweis einer Beschäftigungsaufnahme oder den Umfang einer Beschäftigung kann es erforderlich sein, Arbeitnehmer fahrend auf ihren Fahrzeugen anzutreffen und aus dem fahrenden Verkehr heraus zu kontrollieren. Eine Prüfung von Arbeitnehmern mit einer Fahrtätigkeit setzt das Recht zum Anhalten voraus. Die praktische Durchsetzung des Anhalterechts wird in der Regel durch den Einsatz von als Fahrzeuge des Zolls gekennzeichneten Dienstfahrzeugen mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn sichergestellt.[1]

 

Rz. 104

Fahrer sind verpflichtet, auf Verlangen anzuhalten und es den Zollbeamten zu ermöglichen, in das Beförderungsmittel zu gelangen und es wieder zu verlassen.

[1] BT-Drucks. 15/2573 S. 22.

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