Rz. 10

Die Vorschrift beinhaltet daher im Kern folgendes:

  • Der Unternehmer, der eine eigene vertragliche Verpflichtung nicht selbst erbringt,
  • sondern eine Werk- oder Dienstleistung durch einen anderen Unternehmer, den er beauftragt hat, erbringen lässt
  • haftet für die Zahlung des Mindestlohns durch den Subunternehmer an die Arbeitnehmer
  • die zur Erbringung dieser Dienst- oder Werkleistung eingesetzt worden sind
  • gegenüber diesen Arbeitnehmern
  • wie ein selbstschuldnerischer Bürge (sodass es auf Verschulden nicht ankommt)
  • auf die Zahlung des Netto-Mindestlohns.
 

Rz. 11

Demgegenüber enthält die Vorschrift keinen Haftungstatbestand für den Fall, dass der Unternehmer nicht einen Subunternehmer mit der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung beauftragt, sondern im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag selbst Leiharbeitnehmer einsetzt. Eine Haftung für die Zahlung des Mindestlohns für Leiharbeitnehmer tritt nur dann ein, wenn ein Subunternehmer seinerseits wiederum Leiharbeitnehmer einsetzt. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern trifft den Unternehmer, der die Leiharbeitnehmer einsetzt, lediglich die Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag[1] bezüglich des vom Leiharbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, dem Verleiher, zu beanspruchenden Entgelts. Eine vergleichbare Haftung findet sich jedoch auch für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn im Baugewerbe der Unternehmer einen Subunternehmer für die Erbringung von Bauleistungen einsetzt.[2]

 

Rz. 12

Die Vorschrift des § 14 AEntG und damit auch die Regelung des § 13 sind verfassungsgemäß[3] und auch mit dem Unionsrecht zu vereinbaren.[4] Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des europäischen Gerichtshofs sind zwar zu § 14 AEntG ergangen, können nach ihren Begründungen jedoch ohne weiteres auf § 13 übertragen werden.

[4] EuGH, Urteil v. 10.12.2004, C -30/03; ausführlich Riechert/Nimmerjahn, § 13 MiLoG, Rz. 13; Schubert/Jerchel/Düwell S. 104.

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