Rz. 5

Der Auftraggeber als haftender Unternehmer

Die Begriffe des Unternehmers und des Nachunternehmers werden in der Vorschrift auf den ersten Blick in verwirrender Weise verwendet.

Mit "Unternehmer" ist die natürliche oder juristische Person gemeint, die zunächst Partner eines Vertrags zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ist. Er ist im Sinne des Gesetzes der "Auftraggeber", dessen Haftung hier geregelt ist.

 

Rz. 6

Der andere Unternehmer

Der andere Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist der Vertragspartner des Auftraggebers. Er ist jede juristische oder natürliche Person, die sich durch einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen verpflichtet.

 

Rz. 7

Der Nachunternehmer

Dieser Unternehmer kann wiederum Auftraggeber sein, indem er diese dienst- oder werkvertraglichen Verpflichtungen wiederum nicht selbst erfüllt, sondern einen Vertrag mit einem weiteren Unternehmer schließt, wonach dieser die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen verpflichtet ist. Das Gesetz spricht dann vom Nachunternehmer. Der kann seinerseits wiederum Auftraggeber im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn er die Verpflichtungen zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen seinerseits wiederum zum Gegenstand eines Vertrags mit einem weiteren Nachunternehmer macht.

 

Rz. 8

Der Verleiher

Verleiher ist der Verleiher i. S. d. § 1 AÜG.

 

Rz. 9

Nach dem Wortlaut der Vorschrift würde bei wörtlicher Anwendung jedes Unternehmen für die Zahlung des Mindestlohns der Arbeitnehmer seines Vertragspartners haften, wenn es mit diesem Unternehmen einen Werk- oder Dienstvertrag vereinbart. Allerdings hat die Rechtsprechung den Begriff des Auftraggebers konkretisiert und in diesem Zusammenhang auch eingeengt. Die Haftung trifft nur die Unternehmer, die eine ihnen selbst obliegende Verpflichtung nicht selbst erbringen, sondern dafür durch einen anderen Unternehmer eine Werk- oder Dienstleistung erbringen lassen und dazu mit dem Nachunternehmer einen entsprechenden Vertrag schließen. Nach § 14 AEntG ist ein Unternehmer auch zur Zahlung von Mindestentgelten verpflichtet, wenn er eine Werk- oder Dienstleistung nicht durch eigene Arbeitnehmer ausführen lässt, sondern Nachunternehmer einsetzt, ohne diese zu kontrollieren.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge