Rz. 4

Durch Abs. 4 Satz 1 wird vorgeschrieben, dass die Sitzungen der Kommission nicht öffentlich sind und der Inhalt der Beratungen vertraulich. Dies dient der Sicherung der Unabhängigkeit und Arbeitsweise der Kommission.[1] Eine Hinzuziehung Dritter soll dennoch möglich bleiben, wenn die Anwesenheit des Dritten für die Sitzung von Bedeutung ist.[2]

[1] Riechert/Nimmerjahn, § 10 MiLoG, Rz. 20.
[2] Riechert/Nimmerjahn, § 10 MiLoG, Rz. 20.

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