Rz. 3

Um die Expertise der Kommission sicherzustellen und die Entscheidungsfindung zu verbessern, gibt Abs. 3 der Kommission eine Reihe von Anhörungs- und Informationsmöglichkeiten. Satz 1 reglementiert, dass die Kommission

  • Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Wohlfahrtsverbände, Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren
  • sonstige von der Anpassung des Mindestlohns Betroffene

anhören kann.

Eine Pflicht zur Anhörung wird nicht statuiert, sodass es im Ermessen der Kommission steht, ob sie vor Beschlussfassung Anhörungen durchführt oder nicht. Die Anhörung unterliegt keinem Formzwang. Damit kann die Kommission wählen, ob sie die Anhörung schriftlich, mündlich oder über sonstige Wege durchführen möchte.

Satz 2 verleiht der Kommission die Befugnis, Informationen und fachliche Einschätzungen von externen Stellen einzuholen. Außerdem kann die Kommission im Rahmen ihrer Haushaltsmittel nach § 12 Abs. 4 MiLoG Gutachten einholen. Die Behörden des Bundes und der Länder haben dabei Amtshilfe zu leisten.[1]

[1] BT-Drucks. 18/1558 S. 38.

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