1 Zuschlag für Feiertagsarbeit

Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit bleiben bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerfrei, soweit sie

  • an gesetzlichen Feiertagen sowie Silvester (ab 14 Uhr), auch wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt, 125 %,
  • bei Arbeit am 1. Mai, 24. Dezember (ab 14 Uhr) sowie an den Weihnachtsfeiertagen 150 %

des Grundlohns, der auf höchstens 50 EUR begrenzt ist, nicht übersteigen.[1] Der 50 EUR übersteigende Lohnteil kann für die Zuschlagsberechnung nicht angesetzt werden. Feiertagszuschläge, die an arbeitsfreien Tagen gezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtig, z. B. weiter gezahlte Zuschläge in Zeiten mit Beschäftigungsverbot.

Begriff der Feiertagsarbeit

Als Feiertagsarbeit gilt die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr an diesen Tagen. Die Zuschläge für die Arbeit an Silvester und an Heiligabend werden jeweils ab 14 Uhr als Feiertagszuschläge anerkannt.

Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich nach den am Ort der Arbeitsstätte maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen.[2] Dies bedeutet, dass ein Feiertag nach dem Einsatzort bestimmt wird, an dem der Mitarbeiter an dem jeweiligen Tag seine konkrete Tätigkeit ausübt. Bei einer nur vorübergehenden kurzfristigen Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer Reisetätigkeit sind die Verhältnisse an der ersten Tätigkeitsstätte maßgebend. Relevant ist dies bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen (z. B. Allerheiligen, Reformationstag).

Als Grundlohn können lohnsteuerlich höchstens 50 EUR pro Stunde zugrunde gelegt werden. Für steuerfreie Feiertagszuschläge sind besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten. Ein Nachtarbeitszuschlag kann zusätzlich für an Feiertagen geleistete Nachtarbeit neben dem Zuschlag für Feiertagsarbeit beitrags- und steuerfrei gezahlt werden. Die beiden Zuschläge können auch dann zusammengerechnet werden, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird.[3]

Die Steuerfreiheit kommt nur für Zuschläge in Betracht, die im Zusammenhang mit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung gewährt werden. Feiertagszuschläge können nicht pauschal steuerfrei gezahlt werden. Stellt ein Prüfer fest, dass Feiertagszuschläge für Zeiten gewährt wurden, an denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich seine Arbeitsleistung erbracht hat, wird die Steuerfreiheit rückwirkend verworfen.

[3] Detaillierte Ausführungen und Praxis-Beispiele s. Zuschläge.

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