Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 MuSchG sowie der Elternzeit nicht nach § 10 SGB V familienversichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.[1]
In erster Linie sind von dieser Regelung Beamtinnen betroffen, die privat krankenversichert sind.
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