Wegen der Mitarbeit des Ehegatten vgl. Ehegatten-Arbeitsverhältnis. Kinder, und zwar auch volljährige, sind, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen oder unterhalten werden, verpflichtet, in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise im Haushalt oder Geschäft der Eltern Dienste zu leisten.[1] Die so geleistete Arbeit wird aufgrund familienrechtlicher Verpflichtung geleistet.

Möglich ist daneben die vertragliche Verpflichtung von Kindern, ebenso wie sonstigen Angehörigen, zur Leistung unselbstständiger Arbeit. Eine eventuelle familienrechtliche Verpflichtung daneben ist unbeachtlich.

Die Familienangehörigen sind dann echte Arbeitnehmer, auf die die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden, soweit sie nicht ausdrücklich oder der Natur der Sache nach (u. U. eingeschränktes Direktionsrecht gegenüber dem Ehegatten) ausgeschlossen sind.

Das Verbot der Beschäftigung von Kindern nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz gilt unter anderem nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren durch Personensorgeberechtigte in der Landwirtschaft bis zu 3 Stunden täglich, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.[2]

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