Fahrten zur Berufsschule

Ersetzt der Arbeitgeber seinen Auszubildenden die Fahrtkosten zur Berufsschule, so gelten die Fahrten zur Berufsschule grundsätzlich als Dienstreise. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fahrt von der Wohnung des Auszubildenden oder vom Ausbildungsbetrieb aus angetreten wird. Die gesetzliche Fiktion der Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte betrifft ausschließlich Bildungsmaßnahmen, die der Arbeitnehmer in Vollzeit ausübt.[1] Das Niedersächsische FG verneint auch bei einem Teilzeitstudium ohne gleichzeitige Erwerbstätigkeit das Vorliegen eines Vollzeitstudiums bzw. einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen und nicht mit der begrenzten Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.[2]

Allerdings gilt die gesetzliche Fiktion der ersten Tätigkeitsstätte für vollzeitige Bildungsmaßnahmen nach der Rechtsprechung auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme (im Urteilsfall 4 Monate) besucht wird.[3] Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte nach den seit 2014 geltenden gesetzlichen Regelungen des Reisekostenrechts unerheblich, sofern es sich um eine vollzeitige Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses handelt.

Fahrten zu Betriebsversammlungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Zeit der Teilnahme von Arbeitnehmern an Betriebsversammlungen als Arbeitszeit zu vergüten und etwaige Fahrtkosten zu erstatten.[4] Soweit durch die Teilnahme an Betriebsversammlungen zusätzliche Fahrtkosten entstehen, die vom Arbeitgeber ersetzt werden, ist der geleistete Betrag bis zur tatsächlichen Höhe steuerfrei.[5]

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