3.1 Fahrtkosten

3.1.1 Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte

Wechselt der (nicht betriebliche) Übernahme-/Übergabeort des Fahrzeugs oder der Einsatzort des Berufskraftfahrers ständig, z. B. bei einem Beton- und Kiesfahrer, der seinen Lkw an verschiedenen Baustellen übernimmt, und endet die "Fahrtätigkeit" an der Wohnung, so sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers und die (steuerfreien) Erstattungsleistungen des Arbeitgebers nach den Regelungen für Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit zu berücksichtigen.

3.1.2 Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte

Bei einer Auswärtstätigkeit auf einem Fahrzeug sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach den allgemeinen Regelungen der Entfernungspauschale zu behandeln. Erste Tätigkeitsstätte kann in diesen Fällen z. B. sein:

  • ein betriebliches Fahrzeugdepot,
  • der Standort des Busses oder Lastkraftwagens,
  • ein Betriebsgebäude auf einem Bahnhofsgelände oder
  • die Einsatzstelle, wenn der Einsatzort nicht ständig wechselt.

In diesen Fällen sind die vom Arbeitgeber ersetzten Kosten bzw. Zuschüsse für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel lohnsteuerfrei.[1] Zulässig ist auch die Pauschalbesteuerung mit 25 %, um die Eintragung in die Lohnsteuerbescheinigung sowie die damit verbundene Anrechnung auf den Werbungskostenabzug zu vermeiden.

Für den Arbeitgeberersatz, wenn der Arbeitnehmer für diese Fahrten ein Kraftfahrzeug benutzt, bleibt es bei der bisherigen Lohnsteuerpflicht. Diese Arbeitgebererstattungen können mit 15 % pauschal versteuert werden.[2] In beiden Fällen mindert der vom Arbeitgeber geleistete Fahrtkostenersatz die abzugsfähigen Werbungskosten des Arbeitnehmers. Steuerfreie und pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind zu diesem Zweck vom Lohnbüro in den Nummern 17 und 18 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

3.1.3 Fahrten zum Sammelpunkt

Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aufgrund Anweisung des Arbeitgebers aber dauerhaft denselben Ort aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, dürfen für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen.[1] Diese Fahrten von zu Hause zum arbeitsrechtlich festgelegten Ort der täglichen Berufsaufnahme (= Sammelpunkt) werden aufgrund ihres vergleichbaren Typus lohnsteuerlich mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gleichgestellt. Beispiele für Arbeitnehmer mit Sammelpunkten sind Lkw-Fahrer[2], Vorarbeiter[3] und Bauarbeiter.

Arbeitgeberseitige Festlegung des dauerhaften Sammel- bzw. Treffpunkts

Entscheidend ist, dass aufgrund der arbeitsrechtlichen Direktiven der Arbeitnehmer dauerhaft zu diesem Ort kommen muss. Etwas anderes gilt, wenn sich der Arbeitnehmer aus freien Stücken dort einfindet, um von dort aus seinen Einsatzort zu erreichen, oder den Abstellplatz auf einem öffentlichen Parkplatz innerhalb derselben politischen Gemeinde selbst wählen kann.[4]

Die dauerhafte arbeitgeberseitige Festlegung desselben (Sammel- bzw. Treffpunkt-)Ortes kann sich auch aus der jeweiligen Eigenart der betrieblichen Tätigkeit ergeben, etwa wenn Kundendienstmitarbeiter arbeitstäglich zum Abholen ihres Werkstattwagens zunächst in die Firma fahren oder Fahrer im Zustelldienst am Morgen die auszuliefernden Waren im Paketdepot abholen müssen.

Was bedeutet "typischerweise arbeitstäglich"?

Die Frage, wie der Gesetzeswortlaut typischerweise arbeitstäglich auszulegen ist, wurde bislang unterschiedlich beantwortet, in dem man zum einen ein arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunkts verlangte, andererseits aber auch ein fahrtägliches Aufsuchen bereits ausreichte, um den nachteiligen Ansatz der fiktiven Entfernungspauschale auszulösen. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Rechtsnorm nur anwendbar ist, wenn der Mitarbeiter an sämtlichen seiner Arbeitstage den vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufsuchen soll (arbeitstägliches Aufsuchen). Sie wird darin durch 2 Finanzgerichtsurteile bestätigt.[5]

 
Hinweis

BFH: Nachteilige (fiktive) Entfernungspauschale bei "arbeitstäglichen Fahrten"

Der BFH macht die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale davon abhängig, dass der Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte den arbeitgeberseitig bestimmten (Sammel-)Ort "typischerweise arbeitstäglich" aufsucht. Typischerweise meint dabei "in der Regel üblich", "im Normalfall". Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber bestimmten (Sammel-)Ort ausnahmslos aufsuchen muss.[6]

Ein typischerweise fahrtägliches Aufsuchen des vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkts reicht nicht aus. Die gesetzliche Wortwahl lässt zwar an einzelnen Arbeitstagen Ausnahmen zu, z. B. infolge des Besuchs einer Fortbildungsveranstaltung oder eines unvorhersehbaren Arbeitseinsatzes. Die gesetzlich fingierte Entfernungspauschale findet deshalb nur auf solche Sachverhalte Anwendung, in denen eintägige Arbeitseinsätze mit arbeitstäglicher Anfahrt des Arbeitnehmers zum Sammel-/Treffpunkt der Normalfall sind, z. B. insbesondere Bau- und Montagearbeiter mit e...

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