Gemäß §§ 19 ff. FPersV i. V. m. Art. 3, 10, 13 AETR sowie Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 treffen den Unternehmer bzw. Fahrer umfangreiche Pflichten zum Einbau und Einsatz von Fahrtenschreibern. Mit diesen werden die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Lenkzeit, die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten aufgezeichnet.

Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, in einem Mitgliedstaat zugelassen sind und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt, müssen grundsätzlich mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein.[1] Ein Fahrtenschreiber muss nicht eingebaut bzw. verwendet werden, wenn eine Ausnahmeregelung vorliegt. Ausnahmetatbestände sind in Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 i. V. m. Art. 3 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelt, weitere Ausnahmen können sich aus § 18 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) ergeben.

Deutsche Kraftfahrzeughalter müssen den Fahrtenschreiber mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren prüfen lassen (§ 57b StVZO). Fahrzeuge, die ab dem 1.5.2006 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, sind mit einem digitalen Fahrtenschreiber auszustatten (Art. 27 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

[1] Verordnung (EU) Nr. 165/2014.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge