Eine reisekostenrechtliche berufliche Auswärtstätigkeit liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt deshalb auch dann vor, wenn Arbeitnehmer, im Rahmen ihrer Auswärtstätigkeiten (nahezu) ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden. Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Reisekosten ist, dass es sich um eine auswärtige Fahrtätigkeit handelt.[1] Eine Fahrtätigkeit des Arbeitnehmers auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers erfolgt an der ersten Tätigkeitsstätte und begründet deshalb keine berufliche Auswärtstätigkeit.[2]

Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte ist entscheidend

Für die Höhe der steuerfreien Arbeitgebererstattungen bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit auf Fahrzeugen ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer im Betrieb eine erste Tätigkeitsstätte hat.[3] Auch bei Arbeitnehmern mit typischer Fahrtätigkeit kann der Betrieb des Arbeitgebers eine erste Tätigkeitsstätte begründen, wenn der Arbeitgeber

  • dies durch arbeitsrechtliche Zuordnung festlegt oder
  • aufgrund des Umfangs der dort dauerhaft verrichteten Arbeiten (mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstägliches Tätigwerden).[4]
 
Praxis-Beispiel

Polizisten, Fahrlehrer und Zusteller üben keine Fahrtätigkeit aus

Keine Fahrtätigkeit im steuerlichen Sinne üben z. B. aus:

  • Polizeibeamte im Streifendienst, da sie ihre erste Tätigkeitsstätte am Ort ihrer dauerhaften dienstlichen Zuordnung haben, also an dem vom Dienstherrn bestimmten Polizeirevier, und dort auch zumindest in geringem Umfang arbeits- oder dienstrechtliche Tätigkeiten verrichten müssen, die zu dem ausgeübten Berufsbild gehören[5],
  • Fahrlehrer, die auch theoretischen Unterricht erteilen,
  • Verkaufsfahrer,
  • Kundendienstmonteure,
  • Zollbeamte im Grenzaufsichtsdienst,
  • Lok- und Triebwagenführer, die auf dem Bahnhofsgelände mit einem Dienstgebäude ihre erste Tätigkeitsstätte haben.[6]

Die Tätigkeit dieser Personen außerhalb des Betriebs rechnet regelmäßig zu den beruflichen Auswärtstätigkeiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge