Bitte beachten Sie:

  • Die Lohnsteuer-Anmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgegeben werden.
  • Die Zahlungsfrist der Lohnsteuer entspricht bei Scheck- oder Barzahlungen grundsätzlich der Frist der Lohnsteuer-Anmeldung. Die Zahlungsfrist Lohnsteuer des Kalenderimports weist den Termin der 3-tägigen Säumnisschonfrist aus. Diese gilt nur für Zahlungen, die per Banküberweisung eingehen.
  • Der Beitragsnachweis der Sozialversicherung muss der Einzugsstelle (Krankenkasse) spätestens zu Beginn (= 0.00 Uhr) des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats vorliegen.
  • Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats erfolgen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung der Tag der Wertstellung auf dem Konto der Einzugsstelle.
  • ACHTUNG: Maßgeblich für die Termine der Sozialversicherung ist der Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse). Darauf ist besonders zu achten, wenn ein nicht bundeseinheitlicher Feiertag anfällt. Die Termine für den dritt- oder fünftletzten Bankarbeitstag können daher je nach Bundesland abweichen. Im Kalenderjahr 2024 gibt es folgende bundeslandindividuellen Verschiebungen:

    • 30.5.2024 Fronleichnam: In Bundesländern mit diesem Feiertag verschiebt sich der Fälligkeitstermin für den Beitragsnachweis auf den 24.5.2024 und der Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung auf den 28.5.2024.
    • 31.10.2024 Reformationstag: In Bundesländern mit diesem Feiertag verschiebt sich der Fälligkeitstermin für den Beitragsnachweis auf den 24.10.2024 und der Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung auf den 28.10.2024.

Weitere Informationen können dem Beitrag Lohnsteuer-Anmeldung, Beitragsnachweis sowie Einbehalten und Abführen der Beiträge entnommen werden.

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