Die GSV-Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig. Maßgeblich für diesen Termin ist der Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse). Deshalb gelten für die Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstags die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Hauptverwaltung) und somit die dort geltenden Feiertage. Darauf ist besonders zu achten, wenn der drittletzte Bankarbeitstag auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt. Sowohl Heiligabend (24.12.) als auch Silvester (31.12.) gelten bundesweit nicht als bankübliche Arbeitstage.[1]

 
Achtung

Neue Hauptverwaltung durch Kassenfusion

Bei Fusionen von Krankenkassen kann sich der Sitz der Hauptverwaltung verändern. Kommt es dadurch zu einem Wechsel des Bundeslandes, können sich vom Zeitpunkt der Fusion an nach der dort geltenden Feiertagsregelung abweichende Fälligkeitstermine ergeben.

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