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Das Kurzarbeitergeld beträgt

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,

für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

9. Höhe des Kug

Hinweise Kug 006 und Kug 306 (105.1)

Die Ausführungen zur Höhe des Kug sind im Wesentlichen nur noch in den

  1. Hinweisen zum Antragsverfahren Kug und T-Kug (Kug 006) bzw.
  2. Hinweisen zum Antragsverfahren S-Kug und ergänzende Leistungen (Kug 306)

enthalten.

ELStAM (105.2)

 

(1) Hinsichtlich der für die Leistungsbemessung des Kug erforderlichen Lohnsteuer-Merkmale gilt das ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale).

rückwirkende Änderungen (105.3)

 

(2) Rückwirkende Änderungen der Eintragungen zum Kinderfreibetrag in der elektronischen Lohnsteuerkarte sind im Fall der vorläufigen Entscheidung nach § 328 und im Fall der bereits endgültigen Entscheidung nach den §§ 44 bzw. 45 SGB X zu berücksichtigen. Die Eintragung in der elektronischen Lohnsteuerkarte ist für die Zuordnung bindend.

erhöhter Leistungssatz (105.4)

 

(3) Im Ausnahmefall kann der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz nach § 320 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz neben den in den "Hinweisen" in Nr. 13.6 (Kug 006) bzw. 18.7 (Kug 306) genannten Beweismitteln / Beweisurkunden (§ 60 SGB I) auch durch die Unterlagen über den Bezug von Kindergeld erbracht werden. Liegen auch solche nicht vor (weil z.B. ein entsprechendes Abkommen mit dem Aufenthaltsland des Kindes nicht besteht), ist eine Bescheinigung der Wohnortgemeinde über das Geburtsdatum und eine etwaige Berufsausbildung des Kindes erforderlich.

Bescheinigung höherer Leistungssatz (105.5)

 

(4) Ist im Falle der Lohnsteuerklasse V auf der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten ein Kinderfreibetrag eingetragen oder bestätigt das Finanzamt, dass ein Steuerfreibetrag für ein Kind i.S. des § 32 Abs. 1, 4 oder 5 EStG gewährt wird, ist die AA von einer weiteren Prüfung entbunden. Ist die Bescheinigung der AA dagegen auf die Kindergeldunterlagen oder eine Bescheinigung der Wohnortgemeinde zu stützen, selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 1, 4 und 5 EStG erfüllt sind (also z.B. den Grad der Verwandtschaft mit dem Leistungsempfänger und das Alter des Kindes). Eine Bescheinigung für die Anwendung des höheren Leistungssatzes darf danach nur dann erstellt werden, wenn bei Aufenthalt des Kindes im Geltungsbereich des SGB III vom Finanzamt auch ein Kinderfreibetrag eingetragen werden könnte. Das wäre z.B. nicht der Fall, wenn ein 19 Jahre altes Kind nach Abschluss der Berufsausbildung im Ausland arbeitslos wird. Im Übrigen ist es ausreichend, wenn sich die Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den höheren Leistungssatz auf eines der Kinder beschränkt.

 

(5) Die Bescheinigung ist in doppelter Ausfertigung zu erstellen und eine Durchschrift zur EAKTE zu nehmen. Sie hat zu enthalten:

 

a)

Name, Vorname und Geburtsdatum der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers,

 

b)

Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes i.S. des § 32 Abs. 1, 4 und 5 EStG, das den höheren Leistungssatz begründet,

 

c)

den Zeitraum, für den die Bescheinigung gelten soll. Hierfür ist im Allgemeinen ein Kalenderjahr zu wählen. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Beginn der Kurzarbeit im letzten Jahresdrittel die Gültigkeit der Bescheinigung

  • bis zum Ende des darauffolgenden Jahres oder
  • bis zum Ende der übernächsten Schlechtwetterzeit

erstreckt wird, sofern erkennbar ist, dass die Voraussetzungen für den höheren Leistungssatz für diese Zeit vorliegen.

Lohnsteuerklasse VI (105.7)

 

(6) Bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerklasse VI ist der Kinderfreibetrag auf der Erststeuerkarte einzutragen. Da die Steuerklasse VI für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis maßgebend ist, muss hier geprüft werden, ob solche Arbeitnehmer nicht gleichzeitig eine den Anspruch auf Kug vermindernde andere Beschäftigung verrichten (§ 106 Abs. 3).

beschränkt Steuerpflichtige (105.8)

 

(7) Als beschränkt steuerpflichtig i.S. des § 1 Abs. 4 EStG gelten z.B.

  • ausländische Arbeitnehmer, die sich infolge beschränkter Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich weniger als 6 Monate im Bundesgebiet aufhalten sowie
  • Grenzgänger, soweit sie nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG von der Steuerpflicht befreit sind.

Beschränkt Steuerpflichtige werden in die Steuerklasse I eingereiht. Daneben kommt nur noch die Anwendung der Steuerklasse VI in Betracht, wenn die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer in einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis steht. Sie erhalten keinen Kinderfreibetrag. Ihnen kann jedoch ein Steuerfreibetrag für Unterhaltsaufwendungen für Kinder nach § 33a Abs. 1 EStG gewährt werden (vgl. Abs. 4). Anstelle einer elektronischen Lohnsteuerkarte, die für beschränkt Steuerpflichtige nicht ausgeschrieben wird, erteilt das Betriebsstätt...

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