Lohnsteuerklasse (106.17)

 

(1) Es wird auf die Ausführungen unter 9. verwiesen.

Grenzgänger (106.18)

 

(2) Bei Grenzgängern, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Lohnsteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland befreit sind, liegt keine Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle im Sinne von § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 vor. Diese Regelungslücke ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales europakonform im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 und von Art. 3 VO 1408/71 zu schließen, d.h., dass Grenzgänger aus den Mitgliedstaaten der EU bei der Bemessung des Kug genauso wie deutsche Arbeitnehmer behandelt werden müssen. Das gilt auch für die Schweiz (VO sind durch Sektorenabkommen anzuwenden). Bei verheirateten Grenzgängern ist daher das Kug nach der günstigeren Lohnsteuerklasse III zu bemessen, wenn sie darlegen und nachweisen, dass ihr Ehegatte kein oder ein Einkommen erzielt, dass weniger als 40% des Arbeitslohns beider Ehegatten beträgt. Bei der Bewertung des Arbeitslohns des Ehegatten sind die Einkommensverhältnisse des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen.

Bescheinigung (106.19)

Entsprechend der Regelung des § 320 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz hat der Arbeitgeber den Leistungssatz nach der Lohnsteuerklasse III anzuwenden, wenn ihm eine Bescheinigung der AA auf Grund eines Antrages (Kug 031) des Grenzgängers vorliegt. Die Bescheinigung ist auch in der EAKTE zu hinterlegen. Die Fachliche Weisung 9. Abs. 9 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle oder neben den Eintragungen zu Kindern, der Name, Vorname und das Geburtsdatum des Ehegatten des Grenzgängers anzugeben sind.

Arbeitseinkommen des Ehegatten (106.20)

 

(3) Mit dem Antrag auf Gewährung von Kug nach der Lohnsteuerklasse III (Kug 031) hat der Grenzgänger die Höhe des von seinem Ehegatten im Ausland (oder in Inland) erzielten Einkommens nachzuweisen oder darzulegen, dass sein Ehegatte kein Einkommen aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer erzielt. Die Höhe des im Ausland (ggf. Inland) erzielten Arbeitslohnes des Ehegatten ist durch eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers des Ehegatten nachzuweisen.

Ermittlung Gesamtarbeitslohn (106.21)

Für die Ermittlung des Gesamtarbeitslohnes ist grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt, das der Kug-Bezieher erzielt, und das des Ehegatten in Ausland (ggf. im Inland), das ggf. um den rechnerischen Zuschlag der Bewertung (siehe Abs. 4) zu erhöhen ist, zusammenzurechnen. Dabei kann der monatliche Arbeitslohn des Kug-Beziehers anhand des Soll-Entgelts festgestellt werden. Wird der Arbeitslohn des Ehegatten nicht monatlich genannt, ist er auf den Monat umzurechnen (z.B. Stundenlohn x durchschnittliche Arbeitsstunden, Wochenlohn x 13:3). Ergibt die Berechnung, dass der Arbeitslohn des Ehegatten 40% des Gesamtarbeitslohnes beider Ehegatten nicht erreicht, ist die entsprechende Bescheinigung zu erteilen. Anderenfalls ist dem Arbeitnehmer mitzuteilen, dass es wegen der festgestellten Einkommensverhältnisse nicht möglich ist, dem Arbeitgeber zu gestatten, das Kug nach einem höheren Leistungssatz zu berechnen.

Wechselkurs (106.22)

 

(4) Bei der Umrechnung des erzielten Arbeitslohnes ist der Wechselkurs maßgebend, der von der Zentralstelle für Internationales Arbeitslosenversicherungsrecht (ZIntAlv) bekanntgegeben wird. Vor Umrechnung auf den Euro ist der Arbeitslohn des Ehegatten auf die Einkommensverhältnisse des Wohnsitzstaates zu bewerten. Während der in Dänemark und in der Schweiz erzielte Arbeitslohn in voller Höhe zu berücksichtigen ist, ist der in Polen oder Tschechien erzielte Arbeitslohn erhöht um einen Zuschlag von 50% anzusetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge