Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereich der Verordnung über die Anwendung der Syteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Eine Person, die einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis an zwei Tagen pro Woche während jeweils zwei Stunden nachgeht, fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer geltenden Fassung, wenn sie die Voraussetzungen nach Art 1 Buchst a iVm Art 2 Abs 1 dieser Verordnung erfüllt.

2.

Art 13 Abs 2 Buchst a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist dahin auszulegen, daß für eine Person, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und die einer Teilzeitbeschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in einem Mitgliedstaat nachgeht, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sowohl während der Tage gelten, an denen sie dieser Beschäftigung nachgeht, als auch während der Tage, während deren sie ihr nicht nachgeht.

3.

Art 13 Abs 2 Buchst a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bewirkt, daß den in dieser Bestimmung genannten Personen eine Vorschrift des anwendbaren nationalen Rechts nicht entgegengehalten werden kann, wonach sie nur dann zu dem nach diesem Recht vorgesehenen Versicherungssystem zugelassen sind, wenn sie einen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie der Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgehen.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst.a, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 Buchst.a

 

Beteiligte

Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

Erben und/oder anspruchsberechtigte Angehörige des M. G. J. Kits van Heijningen

 

Fundstellen

Haufe-Index 1150859

EuGHE I 1990, 1755

ABl.EG 1990, Nr. C 132, 9

www.judicialis.de 1990

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