Die Essenmarken dürfen nur bei Abgabe tatsächlicher Mahlzeiten eingelöst werden.

Lebensmittel erfüllen diese Voraussetzung nur dann, wenn sie unmittelbar zum Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind. Die Inzahlungnahme bei Metzgereien oder Lebensmittelgeschäften ist also nur dann begünstigt, wenn verzehrfertige Waren abgegeben werden, die keiner besonderen Zubereitung bedürfen. Der Einkauf einzelner Bestandteile einer Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen ist zulässig. Der Erwerb von Lebensmitteln auf Vorrat für andere Arbeitstage ist nicht zulässig. Für Einkäufe an einem Arbeitstag darf nur eine Essenmarke mit dem amtlichen Sachbezugswert eingelöst und angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer Mahlzeiten oder Bestandteile einer Mahlzeit für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Essenmarken als Arbeitslohn zu erfassen.[1]

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