Zu den Pflichten des Unternehmers gehört es, die Erste Hilfe im Betrieb sicherzustellen. Dieser Pflicht kann der Unternehmer jedoch nur nachkommen, wenn seine Angestellten ihn dabei unterstützen. Dazu kann den Angestellten verdeutlicht werden, wie wichtig die Aufgabe des Ersthelfers ist.

Ebenfalls ist es allgemeine Pflicht, bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten (§ 323c StGB) auch wenn man nicht gesondert als Ersthelfer ausgebildet ist. Die Ausbildung in Erster Hilfe gibt aber eine gewisse Sicherheit, in Notsituationen das "Richtige" zu tun, da die Maßnahmen der Ersten Hilfe in der Ausbildung ausführlich trainiert wurden.

In § 28 DGUV-V 1 ist darüber hinaus die Pflicht der Mitarbeiter festgeschrieben, sich in Erster Hilfe ausbilden zu lassen. Diese Verpflichtung haben sie einerseits gegenüber der Berufsgenossenschaft, andererseits gegenüber dem Unternehmer. Sie ist Teil der Treuepflicht des Arbeitnehmers und bildet das Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Unternehmers.

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