In Nummer 29 der Lohnsteuerbescheinigung ist die Bemessungsgrundlage bei laufenden Versorgungsbezügen zu erfassen.[1] Einzubeziehen sind auch – zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen – gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile mit Versorgungscharakter, z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren.

 
Hinweis

Bruttoarbeitslohn in Nummer 3 ungekürzt ausweisen

Laufende Versorgungsbezüge sind Teil des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns und deshalb auch in den Nummern 3 und 8 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns ist 4-stellig in Nummer 30 zu übermitteln.

In Nummer 31 muss bei unterjähriger Zahlung von laufenden Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat übermittelt werden, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden (2-stellig mit Bindestrich, z. B. "02-12" oder "01-08"). Hintergrund ist, dass in diesem Fall die Freibeträge für Versorgungsbezüge nur zeitanteilig gewährt werden können.

Auch bei einem unterjährigen Wechsel des Versorgungsträgers sowie bei erstmaliger Zahlung eines Hinterbliebenenbezugs sind Eintragungen in Nummer 31 der Lohnsteuerbescheinigung vorzunehmen.

[1] Das 12-Fache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen, § 19 Abs. 2 Sätze 4-11 EStG.

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