Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Gestaltung der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Ergonomie erfüllt die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Humanität. Die menschliche Arbeitskraft wird entsprechend den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen genutzt und Erschwernisse durch ungünstige Körperhaltungen und -bewegungen werden vermieden. Bei der nachfolgend beschriebenen ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung steht die Anthropometrie im Vordergrund. Die Gestaltung der Arbeitsaufgabe sowie die Arbeitsumgebungsgestaltung sind weitere Themen der Ergonomie, die an anderer Stelle behandelt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Integration der Erkenntnisse der Ergonomie in die Arbeitsplatzgestaltung leitet sich aus § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab. Demnach müssen bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden.

Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, z. B. der Arbeitsmedizin, der Ergonomie, der Arbeitspsychologie, sind solche, die in den betroffenen Disziplinen als gültig anerkannt sind, bisher nicht widerlegt wurden und die herrschende Meinung der internationalen Fachwelt darstellen. Dazu gehören relevante DIN, EN- und ISO-Normen, Regeln der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) sowie Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und der staatlichen Arbeitsschutzbehörden.

Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse stellen einen vergleichbaren Schutzstandard dar – ähnlich zum Stand der Technik – sie gelten für die Praxis als hinreichend gesichert. Ihre Anwendung ist in § 4 Nr. 3 ArbSchG und in § 6 Arbeitszeitgesetz gefordert sowie in §§ 90, 91 BetrVG erwähnt, wodurch sie eine wichtige Bedeutung für die Mitbestimmung der Interessenvertretung im Betrieb erhalten.

Konkretisierungen zur Arbeitsplatzgestaltung mit Vermutungswirkung sind in folgenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und für Betriebssicherheit (TRBS) aufgeführt:

  • ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen",
  • ASR A1.8 "Verkehrswege",
  • ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten",
  • TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel, Ergonomische und menschliche Faktoren".

Gemäß § 6 Nr. 1d Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie beraten. Für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist damit die Ergonomie Teil der sicherheitstechnischen Fachkunde.

Normen:

  • DIN 33402 Teil 2 (2020): Ergonomie – Körpermaße des Menschen: Werte, Berlin, Beuth.
  • DIN 33408 Teil 1 (2008): Körperumrissschablonen: Für Sitzplätze, Berlin, Beuth.
  • DIN EN ISO 3411 (2007): Erdbaumaschinen – Körpermaße von Maschinenführern und Mindestfreiraum, Berlin, Beuth.
  • DIN EN ISO 13854 (2020): Sicherheit von Maschinen – Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen, Berlin, Beuth.
  • DIN EN 547 Teil 3 (2009): Sicherheit von Maschinen – Körpermaße des Menschen: Körpermaßdaten, Berlin, Beuth.
  • DIN EN ISO 13857 (2020): Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen, Berlin, Beuth.
  • DIN EN ISO 26800 (2011): Ergonomie – Genereller Ansatz, Prinzipien und Konzepte, Berlin, Beuth.
  • E DIN EN ISO 14738 (2020): Sicherheit von Maschinen – Anthropometrische Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen für Industrie und Dienstleistungen, Berlin, Beuth.

1 Begriffsbestimmungen

Bei der Arbeitsplatzgestaltung sind insbesondere die in § 2 Arbeitsstättenverordnung aufgeführten Begriffe von Bedeutung. Arbeitsplätze werden geplant (= einrichten) und benutzt (= betreiben).

Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.

Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.

Arbeitsstätten sind

  1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  3. Orte auf Baustellen,

sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

Einrichten ist das Bereitstellen und Ausgestalten der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere:

  1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
  2. das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, anderen Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
  3. das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen und
  4. das Festlegen von Arbeitsplätzen.

Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten.

Bewegungsflächen sind zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforde...

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