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Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung von Gefährdungen und der Belastung sowie für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

  • an der Schnittstelle zwischen Mensch und Arbeitsmittel bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung der ergonomischen Zusammenhänge insbesondere zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Fertigungsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe;
  • die von der Arbeitsumgebung oder Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden, ausgehen;
  • durch physische und psychische Belastungen, die zu negativen Beanspruchungsfolgen für die Beschäftigten führen.
 

(2) Diese Gefährdungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 1 und 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) insbesondere in Bezug auf die Verwendung des Arbeitsmittels unter Berücksichtigung der menschengerechten Gestaltung des Arbeitssystems zu beurteilen. Die Beurteilung des Arbeitssystems umfasst auch die oben genannten Zusammenhänge.

 

(3) Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und bei der Festlegung von Maßnahmen zur Verwendung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge zu berücksichtigen (§ 3 Absatz 2 und 3, § 6 Absatz 1 BetrSichV). Dabei ist die Verwendung der Arbeitsmittel so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  • Anpassung der Arbeitsmittel an die Unterschiede in den Körpermaßen, der Körperkraft und der Ausdauer des Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung,
  • Lage der Zugriffstellen und des Schwerpunktes,
  • ausreichender Bewegungsfreiraum für die Beschäftigten,
  • Vermeidung eines aufgrund des Arbeitsablaufs vom Beschäftigten nicht zu beeinflussenden Arbeitstempos und Arbeitsrhythmus,
  • Vermeidung von Bedien- und Überwachungstätigkeiten, die eine uneingeschränkte dauernde Aufmerksamkeit erfordern und
  • Anpassung der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel an die voraussehbaren Eigenschaften der Beschäftigten unter Berücksichtigung von erfolgter Körperhaltung, Körperbewegung, Entfernung zum Körper und persönlicher Schutzausrüstung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Arbeitssystem

 

(1) Das Arbeitssystem umfasst das Zusammenwirken eines einzelnen oder mehrerer Benutzer mit den Arbeitsmitteln, um die Funktion des Systems innerhalb der Arbeitsumgebung unter den durch die Arbeitsaufgaben vorgegebenen Bedingungen zu erfüllen (siehe auch Literaturverzeichnis: DIN EN ISO 46385 Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen (Ausgabedatum: 2004-05)).

 

(2) Das Arbeitssystem stellt somit ein Modell dar, das die Wechselwirkungen der Systemelemente berücksichtigt, um systematisch Gefährdungen der Beschäftigten und die Belastung, die auf die Beschäftigten einwirkt, zu erheben und zielgerichtet Maßnahmen abzuleiten.

 

(3) Das kleinste Arbeitssystem bildet der Arbeitsplatz. Die Systemgrenzen können beliebig weit gesteckt werden, z. B. auf den Arbeitsbereich, die Arbeitsgruppe oder einen bestimmten Fertigungsabschnitt.

 

(4) Das Arbeitssystem dient der Erzeugung von Produkten und Dienstleistungen und hat eine Eingabe und eine Ausgabe (vergleiche Abbildung 1).

 

(5) Eingabe ist u. a.:

  • Material in Form von Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen (z. B. Rohlinge, Halbzeuge, Baugruppen, Kleber, Emulsion),
  • Energie (elektrisch, thermisch, mechanisch, pneumatisch, hydraulisch) und
  • Informationen wie z. B. Arbeitsanweisungen, Zeichnungen, Rezepturen, Zeitvorgaben.
 

(6) Ausgabe ist u. a.:

  • Produkte (Waren oder Dienstleistungen),
  • Emissionen (Abwärme, Abgas, Abfall, Abwasser etc.),
  • Informationen wie z. B. Statusmeldungen, Produktinformationen, Qualitätsangaben.

Abb. 1 Das Arbeitssystem

 

(7) Das Arbeitssystem wird aus folgenden Elementen gebildet:

  • Mensch
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitsgegenstände
  • Arbeitsumgebung
  • Arbeitsaufgabe
  • Arbeitsorganisation.
 

(8) Die im Rahmen des Arbeitssystems bestehenden Beziehungen zwischen Mensch und den anderen Systemelementen sowie dem Arbeitsablauf und dem Arbeitsplatz werden ...

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