Im Bereich der Unfallversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

4.1 Staaten, mit denen ein Abkommen besteht

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.

Dies kann dazu führen, dass eine Person Einschränkungen hinsichtlich des Leistungsumfanges hinnehmen muss, wenn in einem Land der Sachleistungsanspruch eingeschränkt ist. Sollten im Aufenthaltsstaat Eigenbeteiligungen vorgesehen sein, muss auch der entsandte Arbeitnehmer diese Eigenbeteiligungen leisten. Sieht das deutsche Recht eine solche Eigenbeteiligung nicht vor, erstattet der Unfallversicherungsträger diese Kosten.

4.2 Vertragsloses Ausland

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung im vertragslosen Ausland kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass bei einem Arbeitsunfall bzw. bei einer Berufskrankheit der Arbeitnehmer sich mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztliche Versorgung kümmern muss. Der Arbeitgeber sollte die Aufwendungen zunächst begleichen. Anschließend können die Belege dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorgelegt werden. Dieser wird prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Kostenerstattung erfolgen kann.

Sollte es sich bei der Beschäftigung im vertragslosen Ausland nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Möglichkeit einräumt.

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