Entsandte Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Arbeitsbedingungen in allgemeinverbindlichen, bundesweit geltenden Tarifverträgen.[1] Voraussetzung ist, dass ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beschäftigt. Gemäß § 8 AEntG ist der Arbeitgeber verpflichtet, mindestens die am Beschäftigungsort in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Die in § 2 Abs. 1 AEntG aufgeführten Arbeitsbedingungen sind zwingend anwendbare Eingriffsnormen i. S. d. Rom I-VO.[2] Sie gelten den genannten Voraussetzungen unabhängig von einer eventuell abweichenden vertraglichen Rechtswahl, sobald ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsort in Deutschland eingesetzt wird.[3]

Gemäß § 2 Abs. 1, § 3 AEntG gelten im Fall einer Entsendung die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die allgemeinverbindlichen Tarifverträge folgender Bereiche ab dem ersten Tag zwingend:

  • Die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze (ausgenommen die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung)
  • Der bezahlte Mindestjahresurlaub
  • Die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
  • Die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen
  • Die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
  • Die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
  • Die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie andere Antidiskriminierungsbestimmungen
  • Die Zulagen oder die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind

Tarifnormen gelten für das ausländische Arbeitsverhältnis[4], wenn der Tarifvertrag

Im Ergebnis sind damit theoretisch alle für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf ausländische Arbeitsverhältnisse anwendbar.[5] Die Tarifnormen können inhaltlich über den Katalog des § 2 AEntG hinausgehen.

Dauert die Entsendung länger als 12 Monate finden nach § 13b Abs. 1 AEntG sämtliche Arbeitsbedingungen Anwendung, die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind.[6]

[1] § 3 AEntG – ausreichend ist nach § 3 Satz 3 AEntG, dass mehrere Tarifverträge zusammen den gesamten Geltungsbereich des AEntG abdecken.
[2] Art. 9 Rom I-VO.
[5] Die tatsächlich im Verordnungswege erfassten Tarifverträgen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
[6] Zu Ausnahmen vgl. § 13b Abs. 1 a. E. AEntG, insbesondere ist der ausländische Arbeitgeber der Nachweispflicht nicht unterworfen.

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