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Entsendung / 3 Entsendung von Arbeitnehmern ausländischer Arbeitgeber nach Deutschland

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Bei der Entsendung von Arbeitnehmern eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers nach Deutschland ist das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und die dazu ergangene Meldeverordnung (AEntGMeldV) sowie das Mindestlohngesetz (MiLoG)[1] zu beachten. Ziel des AEntG ist die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen durch die umfassende Gleichstellung entsandter Beschäftigter, zudem die Einführung einer Entsendehöchstdauer.

Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu oben unter Abschn. 2 entsprechend. Auf Einzelheiten des deutschen Arbeitnehmerentsendegesetzes wird nachfolgend eingegangen.

 
Hinweis

Einbeziehung des Straßenverkehrssektors in das Entsenderecht seit 1.7.2023

Mittlerweile erfolgte auch die Einbeziehung des Straßenverkehrssektors in das Entsenderecht, einschließlich des Mindestlohngesetzes.[2] Die bisherigen, umfassenden Ausnahmen im grenzüberschreitenden Transitverkehr werden weitgehend aufgehoben.

Die Regelungen im Detail:

  • Das Gesetz gilt grundsätzlich für die Beschäftigung von Kraftfahrern im Inland eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers. Erfasst werden damit sog. "Kabotagebeförderungen"[3] und "trilaterale Beförderungen".[4]
  • Ausgenommen sind weiterhin "bilaterale Beförderungen" von Gütern und Personen sowie der reine Transitverkehr.
  • Die Ausnahmen gelten jedoch nicht für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU.
  • Zudem wurde die Meldepflicht für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Kraftfahrer im Inland beschäftigen, über das neue Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI") aufgenommen.[5] § 19 AEntG regelt, welche Unterlagen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Kraftfahrer für die Beförderungsleistung zur Verfügung stellen muss.
  • Die vorgenannten Unterlagen sind (ggf. digital) der Zollverwaltung auf Verlangen v...

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