Bei der Entsendung von Arbeitnehmern eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers nach Deutschland ist das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und die dazu ergangene Meldeverordnung (AEntGMeldV) sowie das Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beachten. Ziel des AEntG ist die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen durch die umfassende Gleichstellung entsandter Beschäftigter, zudem die Einführung einer Entsendehöchstdauer.

Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu oben unter Abschn. 2 entsprechend. Auf Einzelheiten des deutschen Arbeitnehmerentsendegesetzes wird nachfolgend eingegangen.

 
Hinweis

Einbeziehung des Straßenverkehrssektors in das Entsenderecht seit 1.7.2023

Mittlerweile erfolgte auch die Einbeziehung des Straßenverkehrssektors in das Entsenderecht, einschließlich des Mindestlohngesetzes.[1] Die bisherigen, umfassenden Ausnahmen im grenzüberschreitenden Transitverkehr werden weitgehend aufgehoben.

Die Neuregelungen im Detail:

  • Das Gesetz gilt grundsätzlich für die Beschäftigung von Kraftfahrern im Inland eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers. Erfasst werden damit sog. "Kabotagebeförderungen"[2] und "trilaterale Beförderungen".[3]
  • Ausgenommen sind weiterhin "bilaterale Beförderungen" von Gütern und Personen sowie der reine Transitverkehr.
  • Die Ausnahmen gelten jedoch nicht für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU.
  • Zudem wurde die Meldepflicht für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Kraftfahrer im Inland beschäftigen über das neue Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI") aufgenommen.[4] § 19 AEntG regelt, welche Unterlagen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Kraftfahrer für die Beförderungsleistung zur Verfügung stellen muss.
  • Die vorgenannten Unterlagen sind (ggf. digital) der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
  • Erweiterter Bußgeldkatalog.[5]
[1] Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts v. 28.6.2023, BGBl. I Nr. 172, das Gesetz dient der Umsetzung der Straßenverkehrsrichtlinie (EU/2020/1057) sowie der Durchsetzungsrichtlinie (EU/2014/67) zur Entsenderichtlinie (96/71/EG) und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit (VO 1024/2012) – dabei geht es vor allem um die Einrichtung eines Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").
[2] Beförderungsleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats, der nicht der Sitzstaat des Transportunternehmens/Arbeitgebers ist – Beispiel: ein französisches Speditionsunternehmen erbringt eine Beförderungsleistung mit Beladung in Hamburg und Entladung in München.
[3] Beförderungsleistungen zwischen 2 Mitgliedstaaten unter Durchqueren eines weiteren Mitgliedstaats, wenn in diesem Mitgliedstaat ein Zwischenhalt zur Be- oder Entladung erfolgt – Beispiel: eine Busfahrt von Österreich nach Belgien mit einem Stopp in Frankfurt, um Reisende aus- oder zusteigen zu lassen,

§ 36 AEntG.

3.1 Geltungsbereich

Die Regelungen des AEntG gelten sowohl für Arbeitgeber mit Sitz in anderen EU-Staaten als auch für Arbeitgeber aus Drittstaaten.[1] Entsendung im Sinne des Gesetzes ist jeder Arbeitseinsatz eines bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers in Deutschland; dies gilt auch für einen Verleiher mit Sitz im Ausland im Fall der Arbeitnehmerüberlassung an einen Entleiher mit Sitz im In- oder Ausland[2], wenn der Arbeitnehmer im Inland beschäftigt wird.

Keine Anwendung findet das AEntG bei

  • unerlässlichen Montage- und Einbauarbeiten, die nicht länger als 8 Tage innerhalb eines Jahres andauern[3],
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Besprechungen und Vertragsverhandlungen, ohne dass Werk- oder Dienstleistungen erbracht werden[4],
  • Messebesuchen oder Fachkonferenz- und Fachtagungsteilnahmen[5] und
  • Teilnahmen an innerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb eines Konzerns.[6]

In den genannten Fällen darf die Beschäftigung ununterbrochen nicht länger als 14 Tage bzw. insgesamt nicht länger als 30 Tage innerhalb von 12 Monaten andauern.[7]

[1] Vgl. EuGH, Urteil v. 1.12.2020, C-815/18 zur Anwendbarkeit der EU-Entsende-Richtlinie auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor.

Vgl. zur Abgrenzung EuGH, Urteil v. 19.12.2019, C-16/18 (Dobersberger) zur Nichtanwendbarkeit der EU-Entsende-RL auf den länderübergreifenden Schienenverkehr, wenn die Erbringung von Dienstleistungen in internationalen Zügen (z. B. Bordservice, Reinigungsleistungen oder die Verpflegung der Fahrgäste), wenn die Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil der mit den Dienstleistungen verbundenen Arbeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates leisten und ihren Dienst dort antreten bzw. beenden.

[2] Vgl. BAG, Urteil v. 28.5.2014, 5 AZR 422/12, zur Anwendung des Equal-Pay-Grundsatzes nach § 8 AÜG beim Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Ausland.

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