Ab dem 1.7.2023 besteht die Möglichkeit, dass eine Person ihre Tätigkeit im Rahmen von Telearbeit ausübt, sofern die Telearbeit im Wohnstaat mit einem Anteil zwischen 25 % und 49,9 % ausgeübt wird. In diesen Fällen unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Antrag ist bei dem Staat zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht nach dem Rahmenübereinkommen gelten soll. Ist dies Deutschland, wird das übliche elektronische Antragsverfahren für die Ausnahmevereinbarung benutzt. Der GKV-Spitzenverband, DVKA bittet folgende Ausfüllhinweise hierzu zu beachten:

  • Das Feld "Begründung besondere Umstände" muss den Text "TW FA: Telearbeit im Wohnstaat unter 50 %" enthalten
  • Im Feld "Einsatzorte" sollen alle Orte angegeben werden, an denen die Beschäftigung ausgeübt wird. Aus technischen Gründen ist es derzeit nicht möglich, einen Einsatzort in Deutschland einzugeben. Daher muss dies nicht erfolgen.
  • Die Abfrage "Mehrere Staaten" muss mit "J" ausgefüllt werden, wenn die Beschäftigung regelmäßig nur in Deutschland und im Wohnstaat ausgeübt wird.

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