OFD Frankfurt, 20.10.2016, S 2241 A - 098 - St 213

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen der Kommanditist einer GmbH & Co. KG, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (die keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet) ist, bei seinem Ausscheiden aus der Unternehmensleitung eine Abfindung erhält, für die er die Steuervergünstigung nach §§ 24 Nr. 1 Buchstabe a, 34 Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen möchte.

Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Es besteht hier zwar ein zivilrechtliches Anstellungsverhältnis. Der Steuerpflichtige nimmt jedoch eine Doppelfunktion wahr, da er nicht nur Organ der GmbH, sondern auch Mitunternehmer der KG ist. Die Geschäftsführertätigkeit kann nicht von seiner Eigenschaft als Mitunternehmer gelöst werden. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist zumindest immer dann anzuwenden, wenn – wie hier – der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH sich nur auf die Geschäftsführung der KG beschränkt.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind neben den Gewinnanteilen auch die Vergütungen für die Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft als Sonderbetriebseinnahmen hinzuzurechnen. Durch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG soll der Mitunternehmer im Bereich der Tätigkeitsvergütungen dem Einzelunternehmer gleichgestellt werden. Da es für den Einzelunternehmer nicht möglich ist, Verträge mit sich selbst abzuschließen, kann er auch keine – steuerbegünstigte – Abfindung für seine Arbeitsleistung beziehen. Dementsprechend ist auch die Abfindung, die der Mitunternehmer erhält, nicht nach §§ 24 Nr. 1 Buchstabe a, 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt, sondern unselbständiger Bestandteil des Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils.

Scheidet der Kommanditist lediglich aus der Geschäftsführung der GmbH aus, ohne gleichzeitig seinen Kommanditanteil zu veräußern, handelt es sich bei der Abfindung um eine laufende Sonderbetriebseinnahme.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a

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