Mit Prüfverfahren sind Verfahren gemeint, mit deren Hilfe die Entgeltregelungen sowie die verschiedenen gezahlten Entgeltbestandteile auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes § 3 EntgTranspG überprüft werden, was ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs noch einmal auch auf die Bedeutung der einzelnen Entgeltbestandteile aufmerksam machen soll, die ebenfalls für sich genommen dem Gleichheitsgebot genügen müssen.[1]

Die Elemente für das Prüfverfahren gibt § 18 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG vor:

  • Bestandsaufnahme,
  • Analyse und
  • Ergebnisbericht.

Die Analysemethode und das Arbeitsbewertungsverfahren sind grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, der allerdings betriebliche Mitwirkungsrechte berücksichtigen muss. Die Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln und der Datenschutz ist zu beachten. Es ist auf die Anwendung valider statistischer Methoden zu achten.

In die Bestandsanalyse müssen Eingang finden:

  • aktuelle Entgeltregelungen
  • Entgeltbestandteile
  • Bewertungsverfahren
  • Auswertung in Bezug auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots unter Berücksichtigung der in § 4 EntgTranspG erwähnten Faktoren.

    Für tarifanwendende Arbeitgeber und bei gesetzlichen Regelungen wie Mindestlohn entbindet § 18 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG von der Überprüfung der Gleichwertigkeit.

    Eine bindende betriebsinterne Veröffentlichung verlangt § 18 Abs. 4 EntgTranspG nicht. Die Ergebnisse sind zusammenzufassen in Bestandsabnahme und Analyse. Gemäß § 20 Abs. 2 EntgTranspG sind die Beschäftigten über die Ergebnisse des betrieblichen Prüfverfahrens zu informieren.

[1] BT-Drucks. 18/11133 S. 67.

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