Eine Auskunft ist insoweit nicht zu erteilen, als sie sich auf – die gesetzlich definierten – nicht vergleichbaren Beschäftigtengruppen bezieht.[1] So müssen also einem Auszubildenden nicht die Entgelte von Arbeitnehmern (auch nicht z. B. im ersten Jahr nach Abschluss der Ausbildung) genannt werden.[2]

Ferner kann die Auskunft verweigert werden,

  • die bezüglich des Entgelts bei einem anderen Arbeitgeber verlangt wird.[3]
  • soweit sie sich auf Entgeltregelungen außerhalb des Betriebs bezieht, in dem der Beschäftigte tätig ist.[4]
  • soweit sie sich auf regional unterschiedliche Entgeltgruppen beim selben Arbeitgeber bezieht. Wenn also ein Arbeitgeber in verschiedenen geographischen Regionen unterschiedliche Entgeltsysteme anwendet, kann der Beschäftigte nicht verlangen, darüber Auskunft zu bekommen.[5]

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