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Entgelttransparenzgesetz: Inhalt und Umsetzung / 3.6.3 Vergleichsentgelt: Statistischer Median als Maßstab

Dr. Constanze Oberkirch
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Der vom Gesetz genannte Maßstab statistischer Median unterscheidet sich vom Durchschnittsentgelt der Beschäftigten mit Vergleichstätigkeit. Letzteres würde sich aus einem Durchschnittswert (arithmetisches Mittel), also der Summe aller Bruttoentgelte geteilt durch die Anzahl der Beschäftigten ergeben. Der statistische Median ist hingegen der Mittelwert, der in einer Aufstellung von Werten der Größe nach in der mittleren Position steht.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Medians

1. Ungerade Anzahl von zu vergleichenden Gehältern

Haben 7 heranzuziehende Beschäftigte folgende Vergütungen: 2.300 EUR, 1.950 EUR, 2.200 EUR, 1.850 EUR, 2.350 EUR, 2.500 EUR und 2.400 EUR, so errechnete sich der Durchschnitt mit 2.221 EUR aus der Addition der Gehälter geteilt durch die Anzahl der Beschäftigten.

Der Median bestimmt sich dagegen, indem alle Werte in aufsteigender Reihenfolge geordnet werden. Der in der Mitte stehende Wert ist der Median. Die Anzahl kleinerer Werte ist identisch mit der Anzahl größerer Werte. Mit den vorstehenden Werten ergibt sich daher:

1.850 EUR

1.950 EUR

2.200 EUR

2.300 EUR

2.350 EUR

2.400 EUR

2.500 EUR

Danach beträgt der Median also abweichend vom Durchschnittsentgelt (2.221 EUR) in diesem Beispiel 2.300 EUR.

2. Gerade Anzahl von zu vergleichenden Gehältern

Bei einer geraden Anzahl von Werten dürften zur Berechnung des Medians die beiden mittleren Werte heranzuziehen sein. Sind die beiden mittleren Werte z. B. 2.300 EUR und 2.500 EUR, dann ist der Median 2.400 EUR ((2.300 EUR + 2.500 EUR) / 2 = 2.400 EUR).

Bei tarifvertraglichen Entgeltsystemen i. S. d. § 14 EntgTranspG (kraft Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Verweisung) reicht die Angabe des Vergleichsentgelts von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts, die in die gleiche Entgeltgruppe eingruppiert sind wie der die A...

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