Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG bezieht sich die Auskunft auf die Nennung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts, welches in § 5 Abs. 1 EntgTranspG definiert ist[1] sowie zusätzlich auf bis zu 2 einzelne Entgeltbestandteile. Bei Sachleistungen wie Dienstwagen ist der finanzielle Wert der Leistungen anzusetzen.[2]

Der Beschäftigte hat das Recht, auch den Durchschnitt einzelner Bestandteile wie Zulagen oder die Jahressonderzahlung neben dem Durchschnittsbetrag des Gesamtbruttoentgelts genannt zu bekommen. Um eine Ausuferung der Auskunft zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Anspruch auf bis zu maximal 2 Bestandteile begrenzt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung auf 2 Entgeltbestandteile

Jahressonderzuwendung oder außertarifliche bzw. sonstige Zulagen, wobei das Gesetz keine Ausnahme für Erschwerniszuschläge z. B. für Nachtschicht oder Feiertagsarbeit macht.

[1] Vgl. Abschn. 2.2.1.
[2] BT-Drucks. 18/11133 S. 60.
[3] BT-Drucks. 18/11133 S. 58.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge