Die wesentlichen Vorschriften zu Inhalt und Reichweite des Auskunftsanspruchs finden sich in den §§ 11 und 12 EntgTranspG. § 11 Abs. 1 EntgTranspG bestimmt, dass nicht nur Auskunft zu den Entgelten für die Vergleichstätigkeit = Vergleichsentgelt, sondern auch zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung erteilt werden muss.

3.6.1 Vergleichsentgelt – Vorgaben für die Berechnungsweise im Überblick

§ 11 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG sieht in Bezug auf das Vergleichsentgelt vor, dass

  • das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt, bezogen auf das – zurückliegende[1] – Kalenderjahr,
  • berechnet als auf Vollzeitäquivalent hochgerechneter statistischer Median

    sowie

  • bei entsprechendem Auskunftsverlangen die ebenfalls nach dem statistischen Median – auf das Kalenderjahr bezogen – berechneten Entgeltbestandteile

    anzugeben sind.

[1] BT-Drucks. 18/11133 S. 58.

3.6.2 Entgelt und 2 Entgeltbestandteile

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG bezieht sich die Auskunft auf die Nennung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts, welches in § 5 Abs. 1 EntgTranspG definiert ist[1] sowie zusätzlich auf bis zu 2 einzelne Entgeltbestandteile. Bei Sachleistungen wie Dienstwagen ist der finanzielle Wert der Leistungen anzusetzen.[2]

Der Beschäftigte hat das Recht, auch den Durchschnitt einzelner Bestandteile wie Zulagen oder die Jahressonderzahlung neben dem Durchschnittsbetrag des Gesamtbruttoentgelts genannt zu bekommen. Um eine Ausuferung der Auskunft zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Anspruch auf bis zu maximal 2 Bestandteile begrenzt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung auf 2 Entgeltbestandteile

Jahressonderzuwendung oder außertarifliche bzw. sonstige Zulagen, wobei das Gesetz keine Ausnahme für Erschwerniszuschläge z. B. für Nachtschicht oder Feiertagsarbeit macht.

[1] Vgl. Abschn. 2.2.1.
[2] BT-Drucks. 18/11133 S. 60.
[3] BT-Drucks. 18/11133 S. 58.

3.6.3 Vergleichsentgelt: Statistischer Median als Maßstab

Der vom Gesetz genannte Maßstab statistischer Median unterscheidet sich vom Durchschnittsentgelt der Beschäftigten mit Vergleichstätigkeit. Letzteres würde sich aus einem Durchschnittswert (arithmetisches Mittel), also der Summe aller Bruttoentgelte geteilt durch die Anzahl der Beschäftigten ergeben. Der statistische Median ist hingegen der Mittelwert, der in einer Aufstellung von Werten der Größe nach in der mittleren Position steht.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Medians

1. Ungerade Anzahl von zu vergleichenden Gehältern

Haben 7 heranzuziehende Beschäftigte folgende Vergütungen: 2.300 EUR, 1.950 EUR, 2.200 EUR, 1.850 EUR, 2.350 EUR, 2.500 EUR und 2.400 EUR, so errechnete sich der Durchschnitt mit 2.221 EUR aus der Addition der Gehälter geteilt durch die Anzahl der Beschäftigten.

Der Median bestimmt sich dagegen, indem alle Werte in aufsteigender Reihenfolge geordnet werden. Der in der Mitte stehende Wert ist der Median. Die Anzahl kleinerer Werte ist identisch mit der Anzahl größerer Werte. Mit den vorstehenden Werten ergibt sich daher:

1.850 EUR

1.950 EUR

2.200 EUR

2.300 EUR

2.350 EUR

2.400 EUR

2.500 EUR

Danach beträgt der Median also abweichend vom Durchschnittsentgelt (2.221 EUR) in diesem Beispiel 2.300 EUR.

2. Gerade Anzahl von zu vergleichenden Gehältern

Bei einer geraden Anzahl von Werten dürften zur Berechnung des Medians die beiden mittleren Werte heranzuziehen sein. Sind die beiden mittleren Werte z. B. 2.300 EUR und 2.500 EUR, dann ist der Median 2.400 EUR ((2.300 EUR + 2.500 EUR) / 2 = 2.400 EUR).

Bei tarifvertraglichen Entgeltsystemen i. S. d. § 14 EntgTranspG (kraft Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Verweisung) reicht die Angabe des Vergleichsentgelts von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts, die in die gleiche Entgeltgruppe eingruppiert sind wie der die Auskunft verlangende Beschäftigte.[1]

Bei Fehlen eines solchen tarifbasierten Entgeltsystems muss das Vergleichsentgelt aller Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts angegeben werden, die die vom Beschäftigten genannte Vergleichstätigkeit ausüben.[2]

 
Wichtig

Vorgehen bei der Bestimmung des Medians

Der Maßstab ist für die Berechnung des Vergleichsentgelts nicht der Durchschnittsverdienst, der sich aus der Division des Gesamtbetrags aller Bruttomonatsentgelte durch die Anzahl der Beschäftigten ergäbe. Der Durchschnittsverdienst bestimmt sich vielmehr, indem alle Werte z. B. in aufsteigender Reihenfolge geordnet werden. Der in der Mitte stehende Wert ist der Median. Die Anzahl kleinerer Werte ist identisch mit der Anzahl größerer Werte (statistischer Median gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG).

3.6.4 Vollzeitäquivalent

Das Vergleichsentgelt Teilzeitbeschäftigter ist in ein Vollzeitäquivalent um- bzw. hochzurechnen, um eine Vergleichbarkeit zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeitsverhältnissen herzustellen.

3.6.5 Kriterien der Entgeltfindung

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG erstreckt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung auch auf die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung. Er muss also darüber Auskunft erteilen, wie das Entgelt des auskunftsverlangenden Beschäftigten sowie das Entgelt für die Vergleichstätigkeiten zustande kommt. Wichtig ist dabei, dass der Gesetzgeber dies nicht auf das Gesa...

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