Eine Vorschrift über Verjährung des Auskunftsanspruchs enthält das Entgelttransparenzgesetz nicht. Wie in den vorigen Abschnitten gezeigt, hat der Beschäftigte jederzeit unter den genannten Bedingungen ein Recht auf Auskunft, dass nach Ablauf des 2-Jahreszeitraums erneut ausgeübt werden kann. Eine Fälligkeit des Anspruchs zu bestimmten Tagen mit der Folge einer möglichen Verjährung ist nicht vorgesehen. Da auch vertragliche Ausschlussfristen an einen Fälligkeitstermin anknüpfen müssen, dürfte hier dasselbe gelten. Solche Ausschlussfristen stehen dem Anspruch nicht entgegen. Leider ungeregelt ist die Frage, ob und wie der Auskunftsanspruch im Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters verjährt oder von Ausschlussfristen erfasst sein kann.

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