Der Anspruch besteht gemäß § 12 Abs. 1 EntgTranspG nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber. Damit kommt es nicht auf die Anzahl der Beschäftigten in einem Konzern, der aus mehreren Schwestern- und/oder Tochtergesellschaften besteht, an. Alleinentscheidend ist der konkrete Vertragsarbeitgeber des Beschäftigten, der einen Auskunftsanspruch geltend machen will. Auf der anderen Seite ist die Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens für die Bestimmung der Unternehmensgröße ebenfalls nicht entscheidend.

 
Praxis-Beispiel

Maßgebend ist die Betriebsgröße

Hat z. B. eine GmbH insgesamt 3 Betriebe mit insgesamt über 200 Beschäftigten, so besteht dennoch ein Auskunftsanspruch nicht, wenn im Betrieb des Auskunft verlangenden Beschäftigten etwa nur 100 Beschäftigte tätig sind.

Mangels einer anderweitigen Regelung, wie sie beispielsweise in § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG enthalten ist, ist bei der Bestimmung der Beschäftigtenanzahl auf die "Köpfe" abzustellen. Welches Arbeitszeitdeputat (Teilzeit) die Beschäftigten haben, ist unerheblich.

Die Formulierung "in der Regel" ist ähnlich wie im Kündigungsschutzgesetz so zu verstehen, dass es nicht auf die Belegschaftsstärke im konkreten Zeitpunkt des Auskunftsverlangens ankommt, sondern auf die Anzahl der Mitarbeiter, die beim Vertragsarbeitgeber üblicherweise beschäftigt sind. Dabei wird auf einen Referenzzeitraum von mehreren Monaten in der Vergangenheit abzustellen und für diesen der Durchschnitt zu ermitteln sein. Zukünftige Entwicklungen, die eine Absenkung oder Aufstockung des Personalbestands bedeuten, sind, sofern konkret absehbar, in die Ermittlung mit einzubeziehen.

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