Das EntgTranspG regelt den individuellen Auskunftsanspruch des Beschäftigten bezüglich der Entgelte, ohne jedoch sonstige Auskunftsansprüche oder Rechte des Beschäftigten aus anderen Gesetzen damit auszuschließen. So bestimmt § 10 Abs. 4 EntgTranspG ausdrücklich, dass Auskunftsansprüche aus anderen Gesetzen unberührt bleiben. Zu denken ist hier z. B. an das Einsichtsrecht in die Personalakte gemäß § 83 BetrVG oder das Beschwerderecht.[1] Auch § 9 Satz 3 EntgTranspG erklärt das Maßregelungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz[2] ausdrücklich für anwendbar. Schließlich sieht § 2 Abs. 2 EntgTranspG umfassend die Geltung des AGG sowie sonstiger Benachteiligungsverbote und öffentlich-rechtlich Vorschriften vor, die dem Schutz und der Förderung bestimmter Personengruppen dienen.

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