Arbeitgeber, die i. d. R. mehr als 500 Arbeitgeber beschäftigen und die außerdem gemäß den §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuches zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, müssen gem. § 21 EntgTranspG auch einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen. Der Bericht musste nach Inkrafttreten des Gesetzes gem. § 25 Abs. 2 EntgTranspG erstmalig im Jahr 2018 erstellt werden.

Der Berichtszeitraum beträgt

  • 5 Jahre für die vorangegangenen 5 Jahre bei Arbeitgebern, die entweder tarifgebunden sind oder die einen Tarifvertrag anwenden, sofern Letztere eine Erklärung gegenüber dem Betriebsrat abgegeben haben, tarifvertragliche Regelungen zum Entgelt anzuwenden (§ 13 Abs. 5 EntgTranspG)
  • 3 Jahre für die letzten 3 Jahre bei allen sonstigen Arbeitgebern.

Der Bericht muss folgende Informationen enthalten

  • die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten, nach Geschlecht aufgeschlüsselt
  • die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und der Teilzeitbeschäftigten, nach Geschlecht aufgeschlüsselt

sowie

  • Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männer und deren Wirkungen
  • Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

Der Bericht nach § 21 EntgTranspG verlangt außerdem die Beschreibung von allgemeinen Maßnahmen zur Gleichstellung jenseits des Entgeltthemas.

Arbeitgeber sind verpflichtet, in dem Bericht zu begründen, warum sie vorgenannte Maßnahmen nicht durchführen (§ 21 Satz 2 EntgTranspG), wenn solche Maßnahmen nicht getroffen werden.

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