Eine Entschädigung wird in folgenden Fällen gezahlt:

  • wenn aufgrund des Infektionsschutzgesetzes eine behördliche Anordnung zur vorübergehenden Schließung oder vorübergehenden behördlichen Betretensuntersagung – auch aufgrund einer Absonderung, d. h. Quarantäne (zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten) – einer Einrichtung zur Kinderbetreuung oder einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen führt,[1]
  • wenn die Betreuung des Kindes/der Kinder wegen verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht notwendig ist,
  • wenn die Betreuung des Kindes/der Kinder oder des/der hilfebedürftigen Menschen mit Behinderungen durch eine erwerbstätige Person selbst erfolgt,
  • wenn keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann,
  • wenn die Betreuung außerhalb der Schul- oder Betriebsferien liegt,
  • wenn ein Verdienstausfall von der betreuenden Person erlitten wird,
  • wenn eine Darlegung, dass eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht besteht oder ggf. in welchem Umfang eine solche nicht besteht, gegenüber der zuständigen Behörde vorgelegt wird,[2]
  • wenn – nur auf Verlangen – eine Darlegung, dass eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht besteht oder ggf. in welchem Umfang eine solche nicht besteht (auch) gegenüber dem Arbeitgeber vorgelegt wird.
[1] D.h. wenn eine "Absonderung" nach § 30 IfSG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 IfSG gegen einzelne Kinder in der Einrichtung vorliegt.
[2] Sollte die Möglichkeit bestehen, im Homeoffice zu arbeiten, wird eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sein. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit wird wohl jedenfalls zu verneinen sein, wenn mehrere (kleine) Kinder oder ein Kind mit hohem Betreuungsbedarf neben der Tätigkeit im Homeoffice zu betreuen wären.

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