Arbeitnehmer, die streiken oder ausgesperrt werden oder die von einer Betriebsstilllegung im Umfang des Streikaufrufes erfasst werden, haben keinen Anspruch auf Feiertagslohnzahlung. Dies gilt auch, wenn die Arbeit ohne den Feiertag nach den Regeln der Arbeitskampfrisikolehre ausgefallen wäre.

Erklärt die Gewerkschaft einen Streik vor dem Feiertag für beendet und nimmt sie den Arbeitskampf nach dem Feiertag wieder auf, so ist eine solche Handhabung des Arbeitskampfrechts rechtsmissbräuchlich. Hat die Aussetzung des Streiks keine zumindest vorübergehende Wiederaufnahme der Arbeit zum Ziel, so besteht der Feiertagslohnzahlungsanspruch nicht.[1]

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