Zuerst sollte deshalb immer geprüft werden, ob der Arbeitgeberzuschuss den SV-Freibetrag[1] um nicht mehr als 50 EUR übersteigt.

 
Achtung

Beachtung der SV-Freigrenze von 50 EUR

Die über den Vergleichsbetrag hinausgehenden Beträge sind nur dann beitragspflichtig, wenn der das vergleichende Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Netto) übersteigende Betrag auch die Bagatellgrenze von 50 EUR überschreitet.

 
Praxis-Beispiel

SV-Freigrenze wird nicht überschritten

 
Bruttoarbeitsentgelt monatlich 3.000,00 EUR
Vergleichs-Netto monatlich 2.100,00 EUR
Brutto- Arbeitgeberzuschuss monatlich 500,00 EUR
Nettokrankengeld monatlich 1.628,10 EUR
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) monatlich 471,90 EUR
Grenzbetrag (Vergleichs-Netto + 50 EUR = 2.100 EUR + 50 EUR) monatlich 2.150,00 EUR
Vergleichsbetrag (1.628,10 EUR + 500 EUR) monatlich 2.128,10 EUR
Folge monatlich 2.150 EUR > 2.128,10 EUR

Ergebnis: Der Arbeitgeberzuschuss von 500 EUR ist nicht beitragspflichtig, da dieser den SV-Freibetrag (471,90 EUR) um nicht mehr als 50 EUR überschreitet (500 EUR – 471,90 EUR = 28,10 EUR < 50 EUR).

[1] Vergleichs-Netto minus Sozialleistung.

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