Zuerst sollte deshalb immer geprüft werden, ob der Arbeitgeberzuschuss den SV-Freibetrag[1] um nicht mehr als 50 EUR übersteigt.
Beachtung der SV-Freigrenze von 50 EUR
Die über den Vergleichsbetrag hinausgehenden Beträge sind nur dann beitragspflichtig, wenn der das vergleichende Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Netto) übersteigende Betrag auch die Bagatellgrenze von 50 EUR überschreitet.
SV-Freigrenze wird nicht überschritten
Bruttoarbeitsentgelt | monatlich | 3.000,00 EUR |
Vergleichs-Netto | monatlich | 2.100,00 EUR |
Brutto- Arbeitgeberzuschuss | monatlich | 500,00 EUR |
Nettokrankengeld | monatlich | 1.628,10 EUR |
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) | monatlich | 471,90 EUR |
Grenzbetrag (Vergleichs-Netto + 50 EUR = 2.100 EUR + 50 EUR) | monatlich | 2.150,00 EUR |
Vergleichsbetrag (1.628,10 EUR + 500 EUR) | monatlich | 2.128,10 EUR |
Folge | monatlich | 2.150 EUR > 2.128,10 EUR |
Ergebnis: Der Arbeitgeberzuschuss von 500 EUR ist nicht beitragspflichtig, da dieser den SV-Freibetrag (471,90 EUR) um nicht mehr als 50 EUR überschreitet (500 EUR – 471,90 EUR = 28,10 EUR < 50 EUR).
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