Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei.[1] Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem

Progressionsvorbehalt nur bei Bezug von Arbeitslosengeld I

Nur das Arbeitslosengeld I unterliegt dem Progressionsvorbehalt.[2] Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Daher ist das Überschreiten der 410-EUR-Grenze insoweit unschädlich, als dies keine Pflichtveranlagung zur Folge hat.[3]

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