Mit verschiedenen rechtlichen Regelungen soll die Lohngleichheit von Arbeitnehmern, insbesondere zwischen Männern und Frauen, erreicht werden.

5.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts oder anderer in § 1 AGG aufgeführter Gründe sind grundsätzlich unzulässig. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ausdrücklich in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts.[1]

[1] Zu den sachlich gerechtfertigten Ausnahmetatbeständen siehe §§ 8 ff. AGG.

5.2 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) soll dazu beitragen, die noch immer bestehende Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen zu beseitigen. Die Regelungen des AGG bleiben dabei unberührt. Es gilt der Grundsatz, dass gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit gezahlt werden soll.[1]

5.2.1 Begriffsbestimmungen

Gleiche Arbeit üben männliche und weibliche Beschäftigte aus, wenn sie an verschiedenen oder nacheinander an denselben Arbeitsplätzen eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausüben.[1]

Eine gleichwertige Arbeit üben die Beschäftigten aus, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können.[2] Zu diesen Faktoren gehören u. a. die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen.

Weitere Begriffsbestimmungen enthält § 5 EntgTranspG.

5.2.2 Auskunftsanspruch

§ 10 EntgTranspG sieht einen individuellen Auskunftsanspruch für Arbeitnehmer vor. Die Beschäftigten können unter den Voraussetzungen der §§ 1116 EntgTranspG Auskunft zum durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und weiteren Entgeltbestandteilen verlangen. Der Auskunftsanspruch gilt nur in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten.[1]

5.2.3 Betriebliche Prüfverfahren und Berichtspflicht

Für Betriebe mit mehr als 500 Arbeitnehmern ist die Durchführung betrieblicher Prüfverfahren[1] vorgeschrieben und die Pflicht zur Erstellung eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit[2] eingeführt worden.

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