Die Inanspruchnahme der Elternzeit hat Auswirkungen auf die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien für die Dauer der Inanspruchnahme. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten muss und der Arbeitgeber sämtliche Leistungen, die zum Arbeitsentgelt zählen, nicht erbringen muss. Besonderheiten gilt es beim Erholungsurlaub zu beachten. Soweit übergesetzliche Leistungen gewährt werden, sind die Regelungen des Einzelfalles, z. B. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc., zu berücksichtigen. Betriebsverfassungsrechtliche Stellungen von Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmern werden nicht berührt. Auswirkungen hat dagegen die Elternzeit auf sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten.
Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das mit Wirkung zum 24.12.2022 zuletzt geändert wurde. Soweit besondere Pflichtenkreise betroffen sind (z. B. Betriebsratsmitgliedschaft, Sozialversicherung), finden sich die Rechtsgrundlagen in den entsprechenden Gesetzen.
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