Nach § 16 Abs. 1 Sätze 8 und 9 BEEG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die beanspruchte Elternzeit zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat nach der Formulierung der Gesetzesbestimmung einen Anspruch auf die Bescheinigung. Der Arbeitgeber kann allerdings ein Verlangen des Arbeitnehmers abwarten. Diese Bescheinigung hat der Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitgeberwechsels dem neuen Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen.[1]

Von dieser Bescheinigung ist die Bestätigung der Elternzeit zu unterscheiden, die dem Arbeitnehmer über die Dauer der Elternzeit, die Kürzung von Urlaub und eine evtl. Verlängerung der Elternzeit erteilt wird.

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