Freiwillige Mitglieder, die vor Beginn der Elternzeit bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, sind während der Elternzeit und des Elterngeldbezugs nur dann beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen würden. Ist dies nicht der Fall, so ist auch für die Dauer des Elterngeldbezugs ein Beitrag an die Krankenkasse entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu entrichten.

 
Achtung

Unterbrechung des Firmenzahlerverfahrens

Zahlt der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge des Arbeitnehmers im Firmenzahlerverfahren, erfährt die Krankenkasse von der Einstellung der Beitragszahlung durch die Unterbrechungsmeldung. Zu Beginn der Schutzfrist oder der Elternzeit wird die Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung mit Abgabegrund "51" oder "52" gemeldet. Ist das freiwillige Mitglied während der Elternzeit beitragspflichtig, sind die Beiträge direkt vom Mitglied zu erheben und zu zahlen.

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